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Elterngeld und nebenberuflich selbstständig – Was man als Blogger beachten muss

by Diana
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Ein wichtiger Punkt der mich vor der Geburt meiner Tochter und auch danach noch viel beschäftigt hat ist das Thema Elterngeld. Heute möchte ich den Mama Monday dafür nutzen euch von meinen Erfahrungen beim Elterngeld Antrag zu berichten und Tipps geben. Der Beitrag ist für alle relevant, für die das Thema Elterngeld und nebenberuflich selbstständig zutrifft.

Elterngeld und nebenberuflich selbstständig

Viele Blogger verdienen inzwischen etwas mit ihrem Blog dazu. Die Spannweite der Einnahmen reicht von ein paar Euro bis zu einem netten Nebenverdienst. Die wenigsten bloggen hauptberuflich, sondern haben neben ihrer Blogtätigkeit noch ein normales Angestelltenverhältnis. Doch bereits mit dem ersten Euro, den man mit dem Blog neben seinem Hauptjob verdient, gibt es beim Elterngeldantrag einiges zu beachten. Dies ist übrigens unabhängig davon, ob ihr über die Grenze von 410 Euro pro Jahr für die Einkommenssteuererklärung kommt oder nicht. Alle Blogger mit Kinderwunsch sollten sich mit der Thematik also rechtzeitig auseinandersetzen.

Elterngeld und nebenberuflich selbstständig: Mischeinkünfte

Das Schlagwort heißt Mischeinkünfte. Damit ist gemeint, dass man Einkommen sowohl aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht. In diesem Fall wird der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes so wie für Selbstständige berechnet, auch wenn man das Bloggen nur nebenberuflich neben seinem Hauptjob ausübt. Selbst bei einem kleinen Nebenverdienst vor der Geburt des Kindes ist nicht das Angestelltenverhältnis die Grundlage für den Bemessungszeitraum.

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Tipp: rechtzeitig Steuerklasse wechseln

Wieso ist die Sache mit dem Bemessungszeitraum so wichtig? Viele Schwangere wechseln schnellstmöglich ihre Steuerklasse, sobald sie den positiven Schwangerschaftstest vorliegen haben. Denn dies kann direkt positive Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes haben! Der Steuerklassenwechsel für verheiratete Mütter, die weniger verdienen als der Ehepartner, erscheint auf den ersten Blick vielleicht als Nachteil. Ein rechtzeitiger Wechsel in die Steuerklasse drei wirkt sich aber direkt auf die Höhe des Elterngelds aus, da dieses vom Nettogehalt berechnet wird. Wer weniger Steuerabzüge und damit ein höheres Nettoeinkommen hat, bekommt automatisch mehr Elterngeld. Beim Lohnsteuerjahresausgleich bzw. Lohnsteuererklärung wird die unterschiedliche Lohnsteuerklasse nicht mehr berücksichtigt, sondern nur noch das Gesamteinkommen als Ehepaar. Ihr bekommt also eine Rückzahlung und steht in Bezug auf euer Einkommen am Ende des Jahres gleich da, beim Elterngeld dafür aber deutlich besser (durch den Steuerklassenwechsel sind bis zu 40% mehr Elterngeld möglich).

Das Elterngeld wird normalerweise auf Basis des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate berechnet. Im Fall von Mischeinkünften wird stattdessen das letzte Kalenderjahr herangezogen. Das Nettogehalt wird übrigens von der Elterngeldstelle anhand von prozentualen Pauschalen (Sozialabgaben, Werbungskosten) und der Lohnsteuertabelle berechnet, es ist also nicht zwingend das, was bei euch auf dem Konto eingeht oder bei der Lohnsteuererklärung rauskommt.

Bemessungszeitraum für Mischeinkünfte: Kalendervorjahr

Manchmal reicht es zeitlich nicht mehr aus direkt in die Steuerklasse 3 zu wechseln, wenn der positive Schwangerschaftstest vorliegt. Denn normalerweise muss man mindestens 6 Monate vor dem Beginn des Mutterschutzes in der Steuerklasse 3 gewesen sein.

Beispiel: Der Mutterschutz beginnt im Oktober. Man muss im März in die Steuerklasse 3 wechseln, damit von April – September die bessere Steuerklasse gültig ist. Es gibt zwar noch Kniffe wie die Ausklammerung des Mutterschutzmonates, wer aber auf der sicheren Seite sein möchte, sollte schon in die bessere Steuerklasse wechseln, sobald der Kinderwunsch besteht.

Noch schwieriger wird das für den Fall Elterngeld und nebenberuflich selbstständig, wie es für immer mehr Bloggerinnen zutrifft: Hier gilt das Kalendervorjahr als Bemessungszeitraum. Auf unser Beispiel oben bezogen bedeutet das, dass man bei Beginn des Mutterschutzes im Oktober schon im Juni des vorherigen Jahres in die bessere Steuerklasse hätte wechseln müssen. Wer dies nicht weiß, kann eine böse Überraschung erleben, wenn der Elterngeldbescheid deutlich geringer ausfällt als erwartet. Dies kann bis zu ein paar Hundert Euro im Monat ausmachen, da eine schlechtere Steuerklasse automatisch zu weniger Nettogehalt führt.

Elterngeld Berechnung

Wie berechnet sich nun also die Höhe des Elterngeldes? Man muss alle Einnahmen (also auch die vom Blog) bei der Elterngeldstelle angeben. Eure Blog Einnahmen vor der Geburt wirken sich also positiv aus und erhöhen das Elterngeld. Wenn ihr vorhabt während der Elternezit weiter mit dem Blog zu verdienen oder noch offene Rechnung während der Eternzeit an euch überwiesen werden, wirkt sich dies im Falle des Basis Elterngelds mindernd auf die Höhe des Elterngelds aus.

Ihr müsst eure voraussichtlichen Einnahmen während der Elternzeit übrigens beim Elterngeldantrag schätzen. Falls ihr euch verschätzt macht das nichts. Denn nach dem Elterngeldbezug werden die tatsächlichen Einnahmen noch einmal angefragt und nachträglich nochmal berechnet. Wenn ihr euch also verschätzt habt, wird das nach der Elternzeit auf jeden Fall korrigiert. Ihr bekommt also eine Nachzahlung oder müsst selbst noch etwas nachzahlen, je nachdem ob ihr weniger oder mehr verdient habt als ursprünglich geschätzt.

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Rechenbeispiel für selbstständige Einnahmen während Basis-Elterngeldbezug:

Verdient ihr während der Elternzeit etwas dazu, wird dies von eurem Elterngeld abgezogen. Ihr dürft also zwar bis zu 30 Stunden nebenbei arbeiten, dies hat aber einen negativen Effekt auf die Höhe eures Elterngeldes.

Tipp: Gebt bei den Einnahmen vor der Geburt alle Einnahmen komplett an, damit sich euer Elterngeld erhöht. Bei den Einnahmen nach der Geburt kann man eine Betriebsausgabenpauschale von 25% angeben, damit nicht so viel vom Elterngeld abgezogen wird.

[table caption=”Beispiel Rechnung Basis-Elterngeld – monatliche Einnahmen vor Geburt” width=”600″ colwidth=”400|200″ colalign=”left|right” th=”false” tf=”true”]
Nettoeinkommen nichtselbstständig / angestellt,”1.000,00 €”
Gewinn Blogeinnahmen laut Gewinn-Überschussrechnung Vorjahr,”75,00 €”
Sozialversicherungspauschale 21% vom Gewinn,”-15,75 €”
Ergebnis Basis-Elterngeld im Monat ca. 65%,”(100% = 1059 €) 688,51 €”
[/table]

[table caption=”Beispiel Rechnung Basis-Elterngeld – monatliche Einnahmen während Elterngeldbezug” width=”600″ colwidth=”400|200″ colalign=”left|right” th=”false” tf=”true”]
Nettoeinkommen selbstständig / nicht selbstständig vor Geburt,”1.059,00 €”
Blogeinnahmen,”-100,00 €”
Betriebsausgabenpauschale 25%,”25,00 €”
Sozialversicherungspauschale 21% vom Gewinn,”15,75 €”
Ergebnis Basis-Elterngeld im Monat ca. 65%,”(100% = 999 €) 649,84 €”
[/table]

Damit bekommt man von ca. 100 € Einnahmen während der Elternzeit nur 61 € tatsächlich raus, da einem ca. 39 € vom Elterngeld wieder abgezogen werden.

Hier solltet ihr beachten, dass das Zuflussprinzip gilt, wann das Geld auf das Konto eingegangen ist. Wenn eine Zahlung schon mehrere Monate überfällig war und die Überweisung während der Elternzeit erst stattfindet, zählt es mit rein. Auch wenn ihr in dieser Zeit eigentlich gar nicht gearbeitet habt. Ein Tipp wäre also, zu schauen ob man Rechnungen später ausstellen oder Auszählungen verschieben kann auf den Zeitpunkt nach dem Elterngeld Bezugszeitraum.

Wer sich unsicher ist, ob die Rechnung rechtzeitig bis zum Beginn der Elternzeit überwiesen wird, kann die Rechnung zurückstellen. Man hat nämlich drei Jahre Zeit für die Rechnungsstellung. Dies muss man allerdings mit dem Kunden abstimmen, worauf sich wahrscheinlich die wenigsten einlassen werden.

Elterngeld Plus: Unterschied zum normalen Basis-Elterngeld

Seit 1.7.2015 gibt es das Elterngeld Plus. Hier hat man die Möglichkeit den Bezugszeitraum auf die doppelte Zeit auszudehnen. Die monatlichen Elterngeldzahlungen halbieren sich dann, so dass ihr letztlich genauso viel Elterngeld erhaltet wie beim Basis Elterngeld. Der Vorteil von Elterngeld Plus ist, dass die Einkünfte aus bis zu 30 Stunden Nebenerwerb pro Woche nicht vom Elterngeld abgezogen werden, da damit die Teilzeit-Arbeit unterstütz werden soll. Ihr dürft bis zu 50% des Nettoeinkommens vor der Geburt dazuverdienen (egal ob selbstständig oder nicht).

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[table caption=”Beispiel Rechnung Elterngeld-Plus – monatliche Einnahmen während Elterngeldbezug” width=”600″ colwidth=”400|200″ colalign=”left|right” th=”false” tf=”true”]
Nettoeinkommen selbstständig / nicht selbstständig vor Geburt,”1.059,00 €”
Blogeinnahmen,”100,00 €”
Betriebsausgabenpauschale 25%,”25,00 €”
Sozialversicherungspauschale 21% vom Gewinn,”15,75 €”
Ergebnis Elterngeld-Plus im Monat ca. 65%,”688,51 €”
[/table]

Hier gibt es wie man sieht keine Abzüge, da das Einkommen (Einnahmen minus Betriebsausgabenpauschale minus Sozialversicherungspauschale) aus bis zu 30 Wochenstunden bis zu einer Höhe von ca. 50% des Nettoeinkommens vor der Geburt (in diesem Fall also bis zu 530 €) keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes im Falle von Elterngeld-Plus haben.

Vorteil von Elterngeld Plus für Blogger

Ihr könnt also durch das Elterngeld Plus während der Elternzeit weiterhin Einnahmen aus eurem Blog haben, ohne dass euer Elterngeld verringert wird. Ihr behaltet eure Kooperationspartner, Zahlungen aus Affiliate Programmen etc. Vorausgesetzt natürlich, dass ihr nicht nur ein Jahr, sondern zwei Jahre zu Hause bleiben möchtet.

Elterngeldrechner

Die Mischeinkünfte können im Elterngeldrechner übrigens nicht eingegeben werden. Daher muss man bestimmte Details selbst in Erfahrung bringen und nachfragen.

Offenes Verfahren beim BSG

Am Schluss noch ein Tipp für alle die Nachteile daraus haben, dass sich der Bemessungszeitraum auf das Kalendervorjahr statt die letzten 12 Monate durch die selbstständige Tätigkeit bei der Berechnung der Elterngeldhöhe ergibt. Ihr solltet unbedingt Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid einlegen. Dies ist ganz einfach per Brief an die Elterngeldstelle möglich. Es laufen aktuell nämlich anhängige Verfahren beim Bundessozialgericht, die darüber entscheiden, ob der Bemessungszeitraum auf die letzten 12  Monate geändert wird wenn sich daraus ein mindestens 20% höheres Elterngeld ergeben würde.

 

Zusammenfassung:

  • Steuerklasse so früh wie möglich wechseln in Steuerklasse 3
  • Bemessungszeitraum bei Mischeinkünften Vorjahr statt letzte 12 Monate
  • Bei Einnahmen während der Elternzeit Abzüge bei Basis Elterngeld
  • Elterngeld Plus lohnt sich bei Einnahmen während der Elternzeit, wenn man plant länger als 12 Monate zu Hause zu bleiben

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21 comments

Patricia 1. März 2016 - 0:15

Oha, was man da alles beachten muss. Das kann einem ja schon Kopfweh verursachen. Danke, für diesen interessanten Beitrag. 🙂

Reply
Anne 19. Januar 2021 - 21:15

Hallo, vielen Dank für diesen Beotrag. Ich suche seit Tagen nach einigen Infos und hier ist es enslich mal verständlich!!

Reply
Diana 26. Januar 2021 - 14:12

Vielen Dank für dein nettes Feedback. Das freut mich sehr, dass dir mein Beitrag weiterhelfen konnte 🙂

Reply
Ina 1. März 2016 - 8:58

Sehr gut, dass du das Thema auf dem Blog aufgegriffen hast – ich denke hier suchen bestimmt viele via Google nach Antworten und dein Beitrag fasst alles ganz toll zusammen.

Für mich ist das Thema ja auch aktuell. Da ich allerdings 2015 noch die Steuerklasse 1 bzw. 4 hatte, ist bei mir kein Unterschied. Meine Einkünfte aus Werbeanzeigen kann ich, dank GoogleAdsense, 12 Monate pausieren. So ergeben sich für mich GsD keine Nachteile.

LG, Ina

Reply
Kat 1. März 2016 - 14:21

Sehr guter Artikel, den hätte ich damals mal gebraucht… Naja, Elterngeldzahlung ist vorbei und das Schreiben dass ich meine Gewinne für eben dieses Jahr abgeben muss kam auch schon, ich werde wohl nachzahlen müssen. Eigentlich alles irgendwie traurig, hätte ich die Füße faul hochgelegt, hätte ich mir Geld bekommen…

Übrigens auch noch interessant, neben der Sache mit dem Elterngeld, ist der Aspekt Krankenkasse, denn auch hier gibt es nur einen gewissen (individuell berechneten) Betrag den man während der Elternzeit hinzuverdienen darf, ansonsten muss man sich (wenn man gesetzlich Versichert ist) selbst versichern. Alles ganz schon kompliziert…

Reply
Mia 1. März 2016 - 14:24

Liebe Diana,
Super Beitrag. Das Thema ist für mich zwar noch nicht aktuelle. Aber ist gut zu wissen, da man bestimmte Vorkehrung treffen soll.
Werde mir den Beitrag speichern und dann mit Thema genau auseinandersetzen wenn es soweit ist. Du hast geschafft den komplizierten Sachverhalt sehr gut darzustellen. Danke!
Liebe Grüße Mia

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Katharina 2. März 2016 - 21:04

Sehr spannender Beitrag! Schon die Sache mit dem Steuerklassenwechsel war mir neu, vom Rest ganz zu schweigen… Vielen Dank dafür!
Liebe Grüße, Katha

Reply
Random Recap Juni - hydrogenperoxid.net 2. Juli 2016 - 19:01

[…] weiterer interessanter Beitrag für werdende oder zukünftige Mamas gibt es auf I need Sunshine zu lesen. Was müsst ihr mit Bloggewerbe beachten, wenn es ums Elterngeld geht? Puh, das ist […]

Reply
Tiziana 3. Oktober 2016 - 14:22

Zum Thema Mischeinkünfte: Wie das BSG im Juni 2016 leider entschieden hat, gibt es keine Sonderregelung für die Eltern, die durch Mischeinkünfte ein geringeres Elterngeld erhalten, weil der Bemessungszeitraum dadurch auf das vorherige Kalenderjahr verschoben wird. Es wurde entschieden, dass der geringere Verwaltungsaufwand einen höheren Nutzen für die Allgemeinheit hat… Das bedeutete bei meinem Mann und mir allerdings eine Verminderung des Elterngeldes um gute 500€ im Monat! Das kann mein vorheriges Nettoeinkommen kaum ersetzen, was ja der eigentliche Grundsatz des Elterngeldes ist. Da soll einer mal den Gesetzgeber verstehen…

Reply
Diana 3. Oktober 2016 - 18:18

Danke für deinen Kommentar! Mein Mann und ich waren auch sehr enttäuscht von der Entscheidung des BSG im Juni. Wir hatten gehofft, dass hier zugunsten der Eltern entschieden wird.

Reply
Dan 21. April 2017 - 6:13

Hast du dafür vielleicht einen Link/Quelle? Ein BSG Urteil von 2009 hat in der 20% Frage eigentlich ein positives und nachvollziehbares Urteil gefällt https://openjur.de/u/169592.html

Reply
Diana 22. April 2017 - 11:31

In der Urteilsbegründung von 2009 hat das BSG dem Gesetzgeber auch entsprechende Hinweise gegeben, wie es das Gesetz ändern müsste, damit das nächste mal das BSG in Sinne des Gesetzgebers urteilt. Genau das hat der Gesetzgeber dann auch befolgt und das Gesetz entsprechend geändert, so dass nachfolgende Klagen keinen Erfolg mehr hatten, wie dann auch die folgenden Urteile zeigten.

Reply
Julia 21. Oktober 2017 - 23:54

Hallo Diana,
ich habe dazu eine Frage, wir planen schwanger zu werden. Momentan habe ich noch ein kleines Nebengewerbe, das im Jahr aber vielleicht nur max. 50€ abwirft, wenn ich dies nun abmelde und nächsten Monat schwanger werde.. wird das dann trotzdem einberechnet?
Liebe Grüße,
Julia

Reply
Julia 22. Oktober 2017 - 0:40

Hab gerade schon gelesen, dass es nix bringt. So ein Mist.

Reply
Sabri 23. Juni 2018 - 6:00

Liebe Diana,

Ich bin so dankbar über deinen Beitrag,der der einzige in die Richtung zu sein scheint. Eine Frage noch: weißt du, ob es auch rückwirkend Abzüge beim Basiselterngeld gibt, wenn ich während einer 2-jährigen Elternzeit zwar keine Nebeneinkünfte im 1. Jahr – also während des Elterngeldbezuges – aber im 2. Jahr habe? Und würde sich in diesem Falle ebenfalls der Antrag auf Elterngeld-Plus lohnen?

Danke für die wertvolle Hilfe!
Sabri

Reply
Diana 27. Juni 2018 - 21:12

Hallo Sabri, vielen Dank für deinen Kommentar. Ich versuche gerne deine Frage zu beantworten, aber ohne Gewähr. Solltest du im ersten Jahr keine Einkünfte haben, sondern nur im zweiten Jahr, dann sollte dir vom Basiselterngeld nichts abgezogen werden.

Reply
Diana 27. Juni 2018 - 21:16

Noch ein Hinweis: Sollte noch ein weiteres Kind geplant sein, könnte jedoch das Elterngeld Plus aus anderen Gründen besser sein. Denn dann kann es sein, dass du fürs zweite Kind mehr Elterngeld bekommst, weil dann ein anderer Berechnungszeitraum angesetzt wird. Was für dich tatsächlich günstiger ist, musst du natürlich selbst schauen. Auch ob du schon in der Vergangenheit schon Mischeinkünfte oder selbstständige Einkünfte hattest.

Reply
Vera 11. April 2019 - 13:33

Hi Diana,

vielen Dank für diesen übersichtlichen Artikel – auch wenn er mich in einen kleinen Schock versetzt hat. Ich habe all das bisher verdrängt…
Kannst du mir vielleicht noch sagen, ob als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit das Ergebnis der GuV-Rechnung herangezogen wird, oder ob auch hier nur die Einnahmen laut Rechnungen anzugeben sind und dann pauschale Abzüge für das Elterngeld generiert werden?

Danke dir schon mal und liebe Grüße,
Vera

Reply
Diana 13. April 2019 - 11:07

Hallo Vera, vielen Dank für deinen Kommentar. Damals war beides möglich, sowohl pauschale Ausgaben als auch das Ergebnis von Gewinn- und Verlustrechnung. Aber das könnte sich mitterweile auch geändert haben. Deshalb besser nochmal informieren.

Reply
Vera 14. April 2019 - 17:39

Hi Diana,

ich danke dir für deine schnelle Antwort!
Ich denke ich rufe einfach nochmal bei unserer Elterngeldstelle an. Sollte ich was rausfinden, werde ich nochmal hier bescheid geben. Ich mache gerade meine Steuererklärung für 2018 und je nachdem würde ich natürlich meine GuV machen. Ist sicher auch für andere in meiner Situation interessant.

Liebe Grüße zu dir,
Vera

Reply
Diana 17. April 2019 - 10:56

Danke Vera, das wäre wirklich super, wenn du das Ergebnis deines Gesprächs hier nochmal teilen könntest 🙂 Vielen lieben Dank!

Reply

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